Wie viele Kranke vor Ihnen werden Sie die Erfahrung gemacht haben, daß all jene Therapieverfahren, von denen Sie glauben, wissen oder selbst erlebt haben, daß sie zur Heilung von Krankheiten wirksam sind, von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse nicht oder nur zu einem geringen Teil bezahlt werden. Das trifft zu für Behandlungen mit klassischer Homöopathie ebenso wie systemische Familientherapie, Magnetfeldtherapie oder einfach nur guten Zahnersatz.
Wenn überhaupt, erstatten nur private Krankenkassen Heilpraktikerleistungen bzw. Behandlungen von privat niedergelassenen Ärzten. Gesetzlich Versicherte müssen für den "Luxus" effektiver und unschädlicher Behandlungsmethoden eine kostenpflichtige Zusatzversicherung abschließen. Das allein sichert Ihnen jedoch keine zufriedenstellende Erstattung der Rechnungen, die Sie vom homöopathischen Arzt oder Heilpraktiker erhalten.
Die meisten Krankenversicherer schreiben zum Thema "Heilpraktikerleistungen" in ihre Verträge, daß sie einen gewissen Prozentsatz des Betrages (üblich sind 80 %) erstatten, der im
"Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)" für die entsprechende Leistung erwähnt ist. Das hört sich für Uneingeweihte nach viel Geld an. Spätestens nach dem Einreichen der ersten Rechnungen
werden Sie ernüchtert feststellen, daß Sie wesentlich mehr Beitrag zahlen als Erstattung erhalten. Wie kommt das?
Das GebüH wurde 1984 als unverbindliche (!) Richtlinie von einem Heilpraktikerverband für dessen Preisgestaltung erstellt. Es beruht auf dem Preisgefüge von 1977 und besaß nie eine
Rechtsverbindlichkeit.
Mit dem Urteil BVerwG 2 C 61.08 vom 12. November 2009 bezeichnete das Bundesverwaltungsgericht die im GebüH aufgeführten (und nach heutigem Ermessen für die physische Existenz eines Heilpraktikers
völlig unzureichenden) Gebührensätze als nicht akzeptabel und daher rechtswidrig. Versicherer müssen im Zweifelsfall also die heute üblichen Honorare erstatten, die etwa um den
Faktor 5 bis 10 höher liegen als 1977 (was auch für die meisten Preise für andere therapeutische Leistungen zutrifft).
Sie haben also einen de facto ungültigen Passus in Ihrem Versicherungsvertrag stehen, sofern er sich auf das GebüH bezieht.
Um diesem Zustand abzuhelfen, engagierte sich der Berufsverband Klassischer Homöopathen Deutschlands (VKHD) für die Einführung des Leistungsverzeichnisses Klassische Homöopathie (LVKH). Dessen
aktuelle Fassung kann als Druckversion unter www.vkhd.de bezogen werden:
Classen, Carl; Leistungsverzeichnis klassische Homöopathie- LVKH 2011, Hahnemann Institut für homöopathische Dokumentation, Greifenberg 2011, ISBN 978-3-929271-33-1.
Das LVKH liegt seit Oktober 2011 allen Krankenversicherern (gesetzlichen wie privaten) und auch allen Solidargemeinschaften vor. Es ist nun an den Vorständen dieser Institutionen,
über eine angemessene Erstattungspraxis zu entscheiden. Im Zweifelsfall- d.h. wenn Sie mit den Erstattungsleistungen Ihres Krankenversicherers/ Ihrer Solidargemeinschaft nicht zufrieden sind-
wenden Sie sich bitte unter Hinweis auf das LVKH an den Vorstand Ihrer Versicherung bzw. verlangen Sie die Aktualisierung Ihres Versicherungsvertrages entsprechend der aktuellen Rechtslage.
Auch ein Schreiben an den Bundestagsabgeordneten Ihres Wahlkreises wird hilfreich sein, um das Thema endlich auf die politische Tagesordnung zu bringen.
Besonders interessant und von Krankenversicherern gut verheimlicht, sind folgende Möglichkeiten:
Dabei ist es unerheblich, "ob es für das entsprechende Vorgehen einen wissenschaftlichen Nachweis gibt. Vielmehr muß die Behandlung medizinisch nachvollziehbar und geeignet sein." (Urteil des Amtsgerichtes Stade vom 23.7.2011; G- Nr. 61C801/10).
An dieser Stelle sei daran erinnert, daß für mehr als 70 % aller chemischen Medikamente keine genauen Wirkmechanismen bekannt sind und daß "80 % aller chemischen Medikamente nicht die Wirkung erzielen, für die sie verordnet wurden" (Zitat: Verkaufsdirektor von Glaxo, des größten pharmazeutischen Herstellers der Welt).
Die Praxis lehrt, daß nach wie vor Krankenversicherer und Beihilfestellen Verträge mit dem Leistungsumfang und den Honorarsätzen anbieten, die sich auf das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker von
1986 (mit dem Preisgefüge von 1977) beziehen. Insbesondere für den Bereich der klassisch- homöopathischen Behandlungsleistungen wurde die Sätze bewußt den heutigen Gegebenheiten nie angeglichen.
Dabei betrug allein die Inflation seit der Gebührenfestlegung 1977 ca. 100 %, von der allgemeinen Teuerung abgesehen!
Solche Angebote sind unseriös und verstoßen gegen die geltende Rechtsprechung (siehe oben). Dennoch verweisen Kostenträger gern darauf, um so den Schwarzen Peter den Versicherten
bzw. Beihilfeberechtigten zuzuschieben.
Auf diese Weise wird (teilweise mit Erfolg) versucht, einen Keil zwischen HomöopathInnen und ihre PatientInnen zu treiben. Uns HomöopathInnen stehen keine Scharen von Lobbyisten zur Verfügung, die-
analog zur pharmazeutischen Industrie- bei Regierungs- und Krankenkassenvertretern in unserem Sinne Druck auf Entscheidungsträger ausüben oder diese bestechen.